Ingenieurbüro Wolff & Meibert

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Allgemeines

Informationen für Denkmaleigentümer

Allgemeine Erläuterungen:

Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Denkmale zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und den Denkmalgedanken und das Wissen über Denkmale zu verbreiten.
Alle Grundstücke mit Gebäuden oder Gärten, die als Bau- oder Gartendenkmal bzw. als Bestandteil eines Denkmalbereichs in der Berliner Denkmalliste vom 15. Mai 2001 (ABl. Nr. 29 vom 14. Juni 2001) verzeichnet sind, unterliegen den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S.274), zuletzt geändert durch den Artikel XLVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001(GVBl. S. 260).
Dazu können, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Denkmalliste oder der Schutzgutausweisung erwähnt ist, auf dem Grundstück befindliche Nebenanlagen, die Außenanlagen sowie Innenausstattungen der Gebäude gehören.

Gemäß § 11 Abs. 1 DSchG Bln dürfen Denkmale nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in ihrem Erscheinungsbild verändert, instand gesetzt oder wiederhergestellt werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 DSchG Bln bedürfen grundsätzlich alle Baumaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen (Nachbargrundstücke) der Zustimmung bzw. Genehmigung.
Gemäß § 12 Abs. 1 DSchG Bln ist vor Beginn von Maßnahmen an den Baudenkmalen und in deren unmittelbarer Umgebung ein Antrag mit prüffähigen Unterlagen einzureichen. Erst wenn die Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, darf mit der Maßnahme begonnen werden. Die Genehmigung nach dem DSchG Bln ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (z.B. die Baugenehmigung).
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 DSchG Bln handelt ordnungswidrig, wer ohne erforderliche Genehmigung eine Handlung nach § 11 DSchG Bln vornimmt.
Gemäß § 19 Abs. 2 DSchG Bln kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Gemäß § 13 DSchG Bln kann auch verlangt werden, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Gemäß § 14 DSchG Bln sind Nutzungsberechtigte verpflichtet, der Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Aber es gibt nicht nur Pflichten und Auflagen für den Eigentümer eines Denkmals. Jeder Eigentümer kann seine finanziellen Aufwendungen für den Erhalt eines Denkmals in seiner jährlichen Steuererklärung geltend machen und somit eine staatliche Förderung erhalten (sh. Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung).


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