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gesetzliche Regelungen
zum 01.10.2007 - Inkrafttreten der EnEV 2007
Neubau:
Für Neubauten ist grundsätzlich ein Energiebedarfsausweis zu erstellen.
Bestandgebäude:
zum 01.07.2008 - Wohngebäude bis 1965
- Ausweispflicht für Wohngbäude, die bis 1965 fertiggestellt wurden
- Wahlfreiheit zwischen verbrauchs- und bedarfsorientierten Ausweisen
zum 01.10. 2008 - Ende der Übergangsregelung für Wohngebäude
- bedarfsorientierte Energieausweise sind Pflicht für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohnungen, welche bis 1965 fertiggestellt wurden und das Anforderungsniveau der Wärmschutzverordnung von 1977 nicht erreichen
- für alle übrigen bis 1965 hergestelten Wohnhäuser besteht Wahlfreiheit zwischen verbrauchsorientierten und bedarfsorientierten Energieausweisen
zum 01.01.2009 - Wohngbäude ab 1965
- Ausweispflicht für alle Wohngbäude, die ab 1965 hergestellt wurden
- bedarfsorientierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohnungen, wenn sie das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erreichen
- für alle übrigen Wohngebäude bleibt die Wahlfreiheit zwischen den Energieausweisen bestehen
zum 01.07.2009 - Nichtwohngebäude
- für Nichtwohngebäude besteht ab 1.Juli 2009 Ausweispflicht
- es kann hierbei zwischen verbrauchs- und bedarfsorientierten Energieausweisen gewählt werden
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
Die EnEV 2009 wurde am 30. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat
am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Ab wann und für welche Gebäude gilt die EnEV 2009:
- Neubauten:
Vergleichbar zur EnEV 2007 und den vorherigen Verordnungen ist bei Neubauten das Datum des Bauantrags entscheidend. Wird der Bauantrag ab dem 01.10.2009 gestellt, ist die neue Verordnung anzuwenden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend. - Bestand:
Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z.B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.